SV 1910 Geislautern e.V.

 

Satzung

(in der Fassung vom 21. September 2013)

 

§ 1 Name und Sitz

 

Der Verein trägt den Namen Sportverein 1910 Geislautern e.V. (SVG). Er ist unter der Nummer 409 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Völklingen eingetragen. Seine Farben sind rot-weiß. Der Verein hat seinen Sitz in Völklingen im Stadtteil Geislautern.

 

§ 2 Zweck und Aufgabe

 

Zweck und Aufgabe des Vereins ist es:

1. Pflege gesunder Leibesübungen für alle Altersklassen beiderlei Geschlechts.

2. Durchführung von Veranstaltungen, die dem Sport und der Unterhaltung dienen.

3. Erwerb, Schaffung und Unterhaltung von Sportstätten.

4. Die Interessen seiner Mitglieder gegenüber Behörden, sonstigen Körperschaften und anderen Vereinigungen zu vertreten. Zur Erfüllung der sportlichen Aufgaben wird eine Abteilung “FUSSBALL“ gebildet, deren Aufgabe darin besteht: 

· die Entwicklung des Fußballsports zu fördern und
· den Fußballbetrieb im Verein durchzuführen.

5. Neben der Abteilung “Fußball“ können weitere Abteilungen gebildet werden, soweit sie dem Zweck und der Aufgabe des Vereins dienlich sind.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

1. Der Verein ist parteipolitisch, rassisch und religiös neutral.

2. Er verfolgt ausschließlich die in § 2 aufgeführten gemeinnützigen, steuerbegünstigten Zwecke, im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

3. Etwaige Gewinne werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwandt.

4. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen des Vereins.

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft in Verbänden

 

Der Verein ist Mitglied im Saarländischen Fußballverband e.V. (SFV).

 

§ 5 Rechtsgrundlagen

 

Der Verein regelt seine Angelegenheiten durch eine Geschäftsordnung und durch Entscheidungen seiner Organe. Bei Regellücken ist in sinngemäßer Anwendung oder Auslegung von Satzung und Ordnung eine Regelung nach sportlichen Gesichtspunkten zu treffen.

 

§ 6 Finanzen

 

Der Verein bestreitet seine Ausgaben aus :

· Mitgliedsbeiträgen

· Spieleinnahmen

· Verbandszuschüssen

· Stiftungen, Zuwendungen und Spenden.

Soweit diese Einnahmen zum Bestreiten der Ausgaben nicht ausreichen, können von den Mitgliedern besondere Umlagen erhoben werden. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung (Generalversammlung) festgelegt. Mitglieder, die aus dem Verein austreten wollen, müssen bis zum Ende des Monats der Abmeldung die Mitgliedsbeiträge entrichten.

 

§ 7 Geschäftsjahr

 

Als Geschäftsjahr gilt das Spieljahr (1. Juli – 30. Juni). Die ordentliche Mitgliederversammlung soll im Juli des folgenden Geschäftsjahres stattfinden.

 

§ 8 Kassenprüfung

 

Der Vereinsvorstand (VV) ist verpflichtet, vor jeder Generalversammlung die Kasse von zwei in der vorherigen Generalsversammlung gewählten Kassenprüfern überprüfen zu lassen.

 

§ 9 Mitgliedschaft

 

1. Jedes Vereinsmitglied wird auch Einzelmitglied im Saarländischen Fußballverband.

2. Der Verein und seine Mitglieder unterwerfen sich mit Aufnahme in den SFV der Satzung, den Ordnungen sowie den Entscheidungen, die der SFV und seine Organe treffen und den Weisungen, die der SFV erteilt.

3. Alle Vereinsmitglieder unterwerfen sich auch der Satzung, den Ordnungen und Entscheidungen der Verbände, denen der SFV angehört.

 

§ 10 Aufnahme in den Verein

 

Aufgenommen werden männliche und weibliche Personen jeden Alters. Die Aufnahme erfolgt mittels Aufnahmeantrag (Beitrittserklärung). Unterschrift des Antragstellers, bei Minderjährigen und anderen beschränkt geschäftsfähigen Personen, ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Der Verein kann Aufnahmegesuche ablehnen. Gegen die Ablehnung ist die Berufung in der Mitgliederversammlung zulässig.

 

§ 11 Ende der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft im Verein endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung des Vereins, wobei der Ausscheidende keinen Anspruch auf Vereinsvermögen hat.

 

§ 12 Ausschluss aus dem Verein

 

Der Ausschluss eines Mitglieds kann vom Vereinsvorstand beschlossen:

1. wegen grober Verstöße gegen die geschriebenen und ungeschriebenen Sportgesetze,

2. wegen strafbarer oder unehrenhafter Handlungen erheblichen Umfangs,

3. wegen wiederholter absichtlicher Verstöße gegen die Satzung oder eine Ordnung des Vereins oder einer Entscheidung des Vereinsvorstands.

4. wegen 3-monatiger Beitragsrückstände nach 3-maliger fruchtloser Mahnung durch den Vereinsvorstand.

 

§ 13 Ehrungen

 

Die Mitgliederversammlung kann besonders verdiente Vereinsmitglieder zu Ehrenmitgliedern ernennen. Diese sind von der Pflicht Mitgliedsbeiträge zu leisten befreit. Ebenso kann die Mitgliederversammlung einen Ehrenpräsidenten ernennen, der aber keinen Sitz und keine Stimme im Vereinsvorstand hat.

 

§ 14 Organe des Vereins

 

sind:

· die Mitgliederversammlung

· der Vereinsvorstand.

 

§ 15 Einberufung der Mitgliederversammlung

 

1. Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen.

2. Einmal jährlich im Juli nach Ablauf des Geschäftsjahres (ordentliche Mitgliederversammlung)

3. Außerordentlich, innerhalb 6 Wochen, wenn dies von mindestens einem Drittel der Stimmberechtigten beantragt wird.

4. Die Einberufung erfolgt durch den Vereinsvorstand mindestens 4 Wochen vorher durch Aushang im Schaukasten des Vereins, unter Angabe der Tagesordnung und durch Ankündigung im Warndt-Aktuell und/oder Wochenspiegel oder durch schriftliche Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder.

5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

 

§ 16 Anträge zur Mitgliederversammlung

 

1. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen dem Vereinsvorstand mindestens 14 Tage vor der Generalversammlung schriftlich vorliegen. Später eingehende Anträge müssen nicht mehr berücksichtigt werden.

2. Diese Anträge sind mindestens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung den Mitgliedern durch Aushang in den Schaukästen des Vereins bekannt zu geben.

3. Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können nur mit Unterstützung einer einfachen Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten behandelt werden.

 

§ 17 Stimmberechtigung und Wählbarkeit

 

1. Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

2. Wählbar in der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder, die unbeschränkt geschäftsfähig sind.

 

§ 18 Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung

 

1. Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes und seiner Mitglieder

2. Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer

3. Entlastung des Vorstandes

4. Satzungen, Ordnungen und deren Änderungen

5. Erledigung von Anträgen

6. Ernennung von Ehrenmitgliedern

7. Auflösung des Vereins

8. Beschlussfassung in allen Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht auf Grund von Satzung und Ordnung anderer Organe des Vereins übertragen sind.

 

§ 19 Protokollierung der Mitgliederversammlung

 

Über sämtliche Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist vom 1. Geschäftsführer ein Protokoll zu führen, welches vom 1. Vorsitzenden und dem 1. Geschäftsführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 20 Vereinsvorstand

 

Vorstand i.S.d. § 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand.

Diesem gehören mit folgenden Aufgabenbereichen an:

· 1. Vorsitzender (Organisation)

· 2. Vorsitzender (Bau & Marketing)

· 1. Kassierer (Finanzen)

· 1. Geschäftsführer (Verwaltung)

· Spielausschutzvorsitzender (Leiter Spielbetrieb)

 

Zum erweiterten Vorstand gehören:

· Präsident (Organisation - Repräsentativ)

· 1. Jugendleiter (Spielbetrieb Jugend)

· 2. Geschäftsführer (Verwaltung)

· 2. Kassierer (Finanzen)

· 2 Beisitzer im Spielausschuss (Spielbetrieb Aktiv)

· 2. Jugendleiter (Spielbetrieb Jugend)

· Ehrenamtsbeauftragter

· 1. Vorsitzender AH Kraft Amtes

· 1. Vorsitzender Förderverein Kraft Amtes

· Beirat – 3 Mitglieder (Aufgabenbereich wird von MV festgelegt)

 

§ 21 Bestellung des Vorstandes

 

1. Die Bestellung des Vorstandes erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit Ausnahme des 1.Vorsitzenden der AH(Kraft Amtes) sowie dem 1.Vorsitzenden des Fördervereines (Kraft Amtes)

2. Die Bestellung gilt für 2 Jahre und ist nur aus wichtigem Grund widerruflich.

3. Findet sich in einer Mitgliederversammlung keine Mehrheit für einen neuen Vorstand, so führt der alte Vorstand die Geschäfte weiter. Es ist dann innerhalb von 21 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen.

 

§ 22 Aufgaben des Vereinsvorstandes

 

Der Vereinsvorstand leitet die Geschäfte und entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Im übrigen bestimmen sich seine Aufgaben und Kompetenzen nach der Geschäftsordnung.

 

§ 23 Satzungsänderung

 

1. die ordentliche Mitgliederversammlung kann eine Satzungsänderung mit ¾ Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschließen.

2. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

 

§ 24 Auflösung des Vereines

 

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

2. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es

a) der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von ¾ aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder

b) von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde

3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von ¾ der erschienen stimmberechtigen Mitglieder beschlossen werden. Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigen Mitglieder beschlussfähig ist.

4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an die Kindergärten des Stadtteiles Geislautern, mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwendet werden darf.

 

§ 25 Schlussbestimmung

 

Die vorliegende Satzung ist Verfassung des Vereins im Sinne des § 25 BGB.

 

Völklingen, im September 2013

 

Der geschäftsführende Vorstand:

 

1. Vorsitzender - 2.Vorsitzender - 1. Geschäftsführer - 1.Kassierer - Spielausschussvorsitzender

 

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