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SV 1910 Geislautern e.V.

 

Satzung

(in der Fassung vom 21. September 2013)

 

§ 1 Name und Sitz

 

Der Verein trägt den Namen Sportverein 1910 Geislautern e.V. (SVG). Er ist unter der Nummer 409 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Völklingen eingetragen. Seine Farben sind rot-weiß. Der Verein hat seinen Sitz in Völklingen im Stadtteil Geislautern.

 

§ 2 Zweck und Aufgabe

 

Zweck und Aufgabe des Vereins ist es:

1. Pflege gesunder Leibesübungen für alle Altersklassen beiderlei Geschlechts.

2. Durchführung von Veranstaltungen, die dem Sport und der Unterhaltung dienen.

3. Erwerb, Schaffung und Unterhaltung von Sportstätten.

4. Die Interessen seiner Mitglieder gegenüber Behörden, sonstigen Körperschaften und anderen Vereinigungen zu vertreten. Zur Erfüllung der sportlichen Aufgaben wird eine Abteilung “FUSSBALL“ gebildet, deren Aufgabe darin besteht: 

· die Entwicklung des Fußballsports zu fördern und
· den Fußballbetrieb im Verein durchzuführen.

5. Neben der Abteilung “Fußball“ können weitere Abteilungen gebildet werden, soweit sie dem Zweck und der Aufgabe des Vereins dienlich sind.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

1. Der Verein ist parteipolitisch, rassisch und religiös neutral.

2. Er verfolgt ausschließlich die in § 2 aufgeführten gemeinnützigen, steuerbegünstigten Zwecke, im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

3. Etwaige Gewinne werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwandt.

4. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen des Vereins.

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft in Verbänden

 

Der Verein ist Mitglied im Saarländischen Fußballverband e.V. (SFV).

 

§ 5 Rechtsgrundlagen

 

Der Verein regelt seine Angelegenheiten durch eine Geschäftsordnung und durch Entscheidungen seiner Organe. Bei Regellücken ist in sinngemäßer Anwendung oder Auslegung von Satzung und Ordnung eine Regelung nach sportlichen Gesichtspunkten zu treffen.

 

§ 6 Finanzen

 

Der Verein bestreitet seine Ausgaben aus :

· Mitgliedsbeiträgen

· Spieleinnahmen

· Verbandszuschüssen

· Stiftungen, Zuwendungen und Spenden.

Soweit diese Einnahmen zum Bestreiten der Ausgaben nicht ausreichen, können von den Mitgliedern besondere Umlagen erhoben werden. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung (Generalversammlung) festgelegt. Mitglieder, die aus dem Verein austreten wollen, müssen bis zum Ende des Monats der Abmeldung die Mitgliedsbeiträge entrichten.

 

§ 7 Geschäftsjahr

 

Als Geschäftsjahr gilt das Spieljahr (1. Juli – 30. Juni). Die ordentliche Mitgliederversammlung soll im Juli des folgenden Geschäftsjahres stattfinden.

 

§ 8 Kassenprüfung

 

Der Vereinsvorstand (VV) ist verpflichtet, vor jeder Generalversammlung die Kasse von zwei in der vorherigen Generalsversammlung gewählten Kassenprüfern überprüfen zu lassen.

 

§ 9 Mitgliedschaft

 

1. Jedes Vereinsmitglied wird auch Einzelmitglied im Saarländischen Fußballverband.

2. Der Verein und seine Mitglieder unterwerfen sich mit Aufnahme in den SFV der Satzung, den Ordnungen sowie den Entscheidungen, die der SFV und seine Organe treffen und den Weisungen, die der SFV erteilt.

3. Alle Vereinsmitglieder unterwerfen sich auch der Satzung, den Ordnungen und Entscheidungen der Verbände, denen der SFV angehört.

 

§ 10 Aufnahme in den Verein

 

Aufgenommen werden männliche und weibliche Personen jeden Alters. Die Aufnahme erfolgt mittels Aufnahmeantrag (Beitrittserklärung). Unterschrift des Antragstellers, bei Minderjährigen und anderen beschränkt geschäftsfähigen Personen, ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Der Verein kann Aufnahmegesuche ablehnen. Gegen die Ablehnung ist die Berufung in der Mitgliederversammlung zulässig.

 

§ 11 Ende der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft im Verein endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung des Vereins, wobei der Ausscheidende keinen Anspruch auf Vereinsvermögen hat.

 

§ 12 Ausschluss aus dem Verein

 

Der Ausschluss eines Mitglieds kann vom Vereinsvorstand beschlossen:

1. wegen grober Verstöße gegen die geschriebenen und ungeschriebenen Sportgesetze,

2. wegen strafbarer oder unehrenhafter Handlungen erheblichen Umfangs,

3. wegen wiederholter absichtlicher Verstöße gegen die Satzung oder eine Ordnung des Vereins oder einer Entscheidung des Vereinsvorstands.

4. wegen 3-monatiger Beitragsrückstände nach 3-maliger fruchtloser Mahnung durch den Vereinsvorstand.

 

§ 13 Ehrungen

 

Die Mitgliederversammlung kann besonders verdiente Vereinsmitglieder zu Ehrenmitgliedern ernennen. Diese sind von der Pflicht Mitgliedsbeiträge zu leisten befreit. Ebenso kann die Mitgliederversammlung einen Ehrenpräsidenten ernennen, der aber keinen Sitz und keine Stimme im Vereinsvorstand hat.

 

§ 14 Organe des Vereins

 

sind:

· die Mitgliederversammlung

· der Vereinsvorstand.

 

§ 15 Einberufung der Mitgliederversammlung

 

1. Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen.

2. Einmal jährlich im Juli nach Ablauf des Geschäftsjahres (ordentliche Mitgliederversammlung)

3. Außerordentlich, innerhalb 6 Wochen, wenn dies von mindestens einem Drittel der Stimmberechtigten beantragt wird.

4. Die Einberufung erfolgt durch den Vereinsvorstand mindestens 4 Wochen vorher durch Aushang im Schaukasten des Vereins, unter Angabe der Tagesordnung und durch Ankündigung im Warndt-Aktuell und/oder Wochenspiegel oder durch schriftliche Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder.

5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

 

§ 16 Anträge zur Mitgliederversammlung

 

1. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen dem Vereinsvorstand mindestens 14 Tage vor der Generalversammlung schriftlich vorliegen. Später eingehende Anträge müssen nicht mehr berücksichtigt werden.

2. Diese Anträge sind mindestens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung den Mitgliedern durch Aushang in den Schaukästen des Vereins bekannt zu geben.

3. Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können nur mit Unterstützung einer einfachen Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten behandelt werden.

 

§ 17 Stimmberechtigung und Wählbarkeit

 

1. Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

2. Wählbar in der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder, die unbeschränkt geschäftsfähig sind.

 

§ 18 Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung

 

1. Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes und seiner Mitglieder

2. Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer

3. Entlastung des Vorstandes

4. Satzungen, Ordnungen und deren Änderungen

5. Erledigung von Anträgen

6. Ernennung von Ehrenmitgliedern

7. Auflösung des Vereins

8. Beschlussfassung in allen Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht auf Grund von Satzung und Ordnung anderer Organe des Vereins übertragen sind.

 

§ 19 Protokollierung der Mitgliederversammlung

 

Über sämtliche Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist vom 1. Geschäftsführer ein Protokoll zu führen, welches vom 1. Vorsitzenden und dem 1. Geschäftsführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 20 Vereinsvorstand

 

Vorstand i.S.d. § 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand.

Diesem gehören mit folgenden Aufgabenbereichen an:

· 1. Vorsitzender (Organisation)

· 2. Vorsitzender (Bau & Marketing)

· 1. Kassierer (Finanzen)

· 1. Geschäftsführer (Verwaltung)

· Spielausschutzvorsitzender (Leiter Spielbetrieb)

 

Zum erweiterten Vorstand gehören:

· Präsident (Organisation - Repräsentativ)

· 1. Jugendleiter (Spielbetrieb Jugend)

· 2. Geschäftsführer (Verwaltung)

· 2. Kassierer (Finanzen)

· 2 Beisitzer im Spielausschuss (Spielbetrieb Aktiv)

· 2. Jugendleiter (Spielbetrieb Jugend)

· Ehrenamtsbeauftragter

· 1. Vorsitzender AH Kraft Amtes

· 1. Vorsitzender Förderverein Kraft Amtes

· Beirat – 3 Mitglieder (Aufgabenbereich wird von MV festgelegt)

 

§ 21 Bestellung des Vorstandes

 

1. Die Bestellung des Vorstandes erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit Ausnahme des 1.Vorsitzenden der AH(Kraft Amtes) sowie dem 1.Vorsitzenden des Fördervereines (Kraft Amtes)

2. Die Bestellung gilt für 2 Jahre und ist nur aus wichtigem Grund widerruflich.

3. Findet sich in einer Mitgliederversammlung keine Mehrheit für einen neuen Vorstand, so führt der alte Vorstand die Geschäfte weiter. Es ist dann innerhalb von 21 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen.

 

§ 22 Aufgaben des Vereinsvorstandes

 

Der Vereinsvorstand leitet die Geschäfte und entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Im übrigen bestimmen sich seine Aufgaben und Kompetenzen nach der Geschäftsordnung.

 

§ 23 Satzungsänderung

 

1. die ordentliche Mitgliederversammlung kann eine Satzungsänderung mit ¾ Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschließen.

2. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

 

§ 24 Auflösung des Vereines

 

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

2. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es

a) der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von ¾ aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder

b) von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde

3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von ¾ der erschienen stimmberechtigen Mitglieder beschlossen werden. Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigen Mitglieder beschlussfähig ist.

4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an die Kindergärten des Stadtteiles Geislautern, mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwendet werden darf.

 

§ 25 Schlussbestimmung

 

Die vorliegende Satzung ist Verfassung des Vereins im Sinne des § 25 BGB.

 

Völklingen, im September 2013

 

Der geschäftsführende Vorstand:

 

1. Vorsitzender - 2.Vorsitzender - 1. Geschäftsführer - 1.Kassierer - Spielausschussvorsitzender

 

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Beim Festkommers anlässlich des 90jährigen Vereinsjubiläums im Jahr 2000 erlebten die Festgäste die endgültige Geburtsstunde der Kunstrasensportanlage Eberbachtal, als der damalige SPD-Stadtratsfraktionsvorsitzende Volker Reitler die für den Verein so wichtige Entscheidung des Stadtrates pro Sanierung des Tennenplatzes für den SV Geislautern bekannt gab.

 

Auch im Zeichen der sportlichen Krise musste der Vorstand sich nun fortan auch intensiv mit der Eigenleistung beim Bau des Kunstrasens beschäftigen. Die Eigenleistung des SVG bestand darin, alles rund um das neue künstliche Grün wie Verbundsteinpflaster, Randsteine, Barriere und Einzäunung selbst zu bauen und auch zu finanzieren.

Es wurde die Idee geboren, die fehlenden finanziellen Mittel durch den Verkauf von Kunstrasen-Anteilscheinen zu erwirtschaften. Zum Preis von 10 DM bzw. 5 EURO konnte man quadratmeterweise eine Patenschaft für den neuen Kunstrasen erwerben. Insgesamt standen 7200 QM Kunstrasen zum Verkauf, 4200 QM konnten insgesamt verkauft werden. Somit war die Finanzierung der Eigenleistung gesichert.

 

Um auch in der Zukunft des Pflege- und Unterhaltungsaufwand des Kunstrasens für den Verein zu sichern, wurde im September 2001 ein eigener Förderverein - Interessengemeinschaft Kunstrasen Geislautern e. V. - unter dem Vorsitz von Jochen Dahm gegründet.

 

Mit dem letzten Heimspiel der Saison am 22. April 2002 gegen den VfB Luisenthal wurde das Kapitel Tennenplatz SV Geislautern nach fast 43 Jahren geschlossen. Schon am nächsten Tag rollte schweres Gerät an, um die Prasche abzutragen. Der Neubau des Kunstrasenplatzes hat nun endlich begonnen...

 

In enger Kooperation mit den politischen Gremien der Stadt und dem Gebäude- und Grundstücksmanagement der Stadt Völklingen sowie der finanziellen Eigenleistung von 165.000 EURO wurde innerhalb eines nur halben Jahres der neue Kunstrasenplatz im August 2002 fertig gestellt. Ingesamt erbrachten unsere treuen Vereinsmitglieder und Vereinsfreunde über 4000 ehrenamtliche und unentgeltliche Arbeitsstunden bis zur Fertigstellung des Kunstrasenplatzes.

Tag für Tag wurden in nur knapp fünf Monaten 900 QM Verbundsteine verlegt, 375 laufende Meter Randsteine gesetzt, einen 20.000 Liter Wasser fassender Tank in vier Meter Tiefe versenkt, die Flutlichtanlage saniert, Zig-Tonnen an Erdmassen, Schotter und Granulat bewegt und verarbeitet, 300 Zaunstangen grundiert, zusammengeschweißt und gestrichen, 400 Löcher für Barriere und Zaunausgehoben ausgehoben, 500 Meter Wildschutz und Maschendrahtzaun montiert.

 

Und dann war es endlich soweit...

Zum ersten Saisonspiel 2002/03 in der Kreisliga A Warndt am Donnerstag, 15. August 2002 wurde der Kunstrasen von Oberbürgermeister Klaus Lorig feierlich seiner Bestimmung übergeben. Der erste Gegner auf dem neuen Platz, der SV Hermann-Röchling-Höhe, konnte einem leid tun: Sie verlor mit 0:8 gegen eine vor Stolz strotzende Geislauterner Mannschaft. Die gemeinsame Arbeit rund um den neuen Platz hatte ein neues Wir-Gefühl in Geislautern geschaffen, das sich in den folgenden Jahren sehr positiv auswirkte und den Verein rettete.

 

Eckdaten

März 1999 - Offizieller Antrag des SV Geislautern auf Sanierung des Tennenplatzes (Errichtung eines Naturrasenplatzes mit Kleinfeld-Tennenplatz)

September 1999 - Erste gemeinsame Besprechung mit OB Netzer und Vereinsvertretern

Februar 2000 - Entscheidung der Stadt Völklingen zur Platzsanierung und Festlegung der finanziellen Eigenleistung des Vereins - noch keine Terminfestlegung

Juni 2000 - Stadt Völklingen stellt 500.000 DM für den Bau eines Rasenplatzes in den Finanzplan für die Jahre 2002 und 2003 ein

November 2000 - Planungsänderung: Anstelle eines Naturrasenplatzes soll bei gleicher Eigenleistung des Vereins ein Kunstrasenplatz errichtet werden

Juni 2001 - Vereinsmitglieder beschließen mit einem Votum von 96 % der Anwesenden die finanzielle Eigenleistung in Höhe von 165.000 DM bzw. 80.000 EUR.

August 2001 - Endgültige Festlegung der Bauzeit von Mai bis August 2002 - Gesamtkosten 865.000 DM; 700.000 DM wendet die Stadt Völklingen auf, 165.000 DM der SV Geislautern

September 2001 - Gründung der „Interessengemeinschaft Kunstrasen Geislautern e. V.“ zur Unterstützung des SVG bei der finanziellen Eigenleistung und späterem Pflegeaufwand

September 2001 - Verkauf von Kunstrasenanteilscheinen zum Preis von 5 EUR je QM

Oktober 2001 - Beginn der Arbeitseinsätze im Außenbereich des Sportplatzes

April 2002 - Letztes Punkspiel auf Prasche gegen den VfB Luisenthal – einen Tag später wurde mit dem Abtragen des alten Tennenbelages begonnen

August 2002 - Offizielle Platzeinweihung am 15. August 2002

Der Sportverein Geislautern ist seit 1961 in den Vereinsräumen im Eberbachtal unterhalb des Sportplatzes beheimatet.

 

Nach der Schließung des ehemaligen Natur-Freibades im Jahre 1988 wurde das Vereinsheim durch die Übernahme eines Umkleidetraktes des Schwimmbades erweitert. Zusätzlich wurde im ehemaligen Eingangsbereich des Schwimmbades eine Bodenplatte für eine Erweiterung des Clubheims gegossen. Aus Kostengründen war es jedoch Stadt und Verein nicht möglich, diese Planung weiter auszuführen.

 

Die Verwaltungsspitze und die politischen Gremien waren immer darum bemüht, das Vereinsheim des SVG auf einem nutzbaren und energetisch zufriedenstellenden Stand zu halten. In den neunziger Jahren wurden Dach, Fassade, Fenster und Heizungsanlage saniert, dringend notwendige Renovierungsarbeiten im Jugendraum und in den Umkleideräumen folgten dann bis 2005. Schon bei diesen Arbeiten erwies sich der SVG als fairer und hilfsbereiter Partner der Stadt Völklingen und unterstützte die Arbeiten mit nicht unerheblichen, freiwilligen Arbeitsstunden.
Die Bausubstanz aber bröckelte weiter und weiter. An allen Ecken und Enden Undichtigkeiten in Dach und Fenster, Schimmelbildung in Umkleide- und Duschräumen, extrem hohe Energiekosten aufgrund veralteter Energieanlagen...

 

vereinsheim 1Im Januar 2006 war für den Vorstand der Zeitpunkt gekommen, eine Gebäudesanierung bei der Stadt Völklingen zu beantragen.
Und auch hier zeigten sich die Verwaltungsspitze und die politischen Gremien der Stadt Völklingen wieder als faire Partner, denn innerhalb nur eines Jahres wurde in vielen Besprechungen, Begehungen und Diskussionen aus unserem Sanierungsantrag ein Bauplan für ein komplett neues Vereinsheim, das in die Kunstrasenanlage integriert werden sollte. Dies war jedoch nur möglich, da unser Verein sich über eine außerordentliche Mitgliederversammlung einstimmig zur Eigenleistung verpflichtete. Und die war schnell und einfach definiert: der SVG baut, die Stadt plant und übernimmt die Koten des Baumaterials!
Die ursprüngliche „Ecklösung“ in der linken Sportplatzhälfte musste aus Kostengründen schnell vom Tisch, die Alternative mit einem zweigeschossigen Bau gegenüber dem jetzigen Vereinsheim war jedoch schnell gefunden. Der Bau eines modernen zweigeschossigen Niedrigenergiehauses wurde zügig von den politischen Gremien beschlossen.

 

vereinsheim 2So konnte es im Sommer 2007 losgehen, die Baugrube wurde ausgehoben. Aber schon der Anfang schien fast schon wieder das Ende zu sein, denn es folgte leider fast ein ganzes Jahr Stillstand mit Hoffen und Bangen um Genehmigungen und Zuschüsse. Im November 2007 wurden auch die für die Finanzierung so wichtigen Zuschüsse der Sportplanungskommission endgültig zugewiesen und so konnten die Planungen wieder aufgenommen werden. Im Frühjahr 2008 ging es dann mit den Nacharbeiten in der Baugrube richtig los.

 

Im Untergeschoss wurden neben den Hausanschlussräumen vier Umkleidekabinen, zwei Duschräume, zwei Schiedsrichterumkleiden und zwei Toilettenanlagen errichtet. Im vom Kunstrasen aus ebenerdig begehbaren Obergeschoss wurden das Clubheim mit Küche und Lagerräumen, zwei Toilettenanlagen und einer behindertengerechten Toilettenanlage errichtet.

 

vereinsheim 3Die gesamten Baukosten betragen ca. 750.000 €, die sich auf ca. 390.000 € Materialkosten für die Stadt Völklingen und ca. 360.000 € Eigenleistung des Vereins verteilen. Bis zur Jubiläumsveranstaltung im Juni wird der SVG ca. 14.000 freiwillige Arbeitsstunden in sein neues Zuhause investiert haben.
Der Zeit- und Arbeitstaufwand unserer Helfer, die oft tagelang ohne Pause ihre Freizeit für den SVG geopfert haben, ist unbeschreiblich und verdient absoluten Respekt und Anerkennung. Leider ist es ein wenig schade, dass der Neubau in der Breite nicht mehr Unterstützung gefunden hat. So manchen Aktiven- und AH-Spieler oder Eltern unserer Jugendspieler mehr hätte man gerne an der Baustelle gesehen...

 

So waren es einmal mehr die „üblichen Verdächtigen“, die die Arme hochkrempeln mussten. Sie haben sich voll und ganz in den Dienst des SVG gestellt und das schier Unmögliche möglich gemacht !

 


Vielen, vielen Dank an euch alle. Auch wenn es nicht üblich ist und der eine oder andere persönlich gekränkt sein sollte, weil er nicht namentlich erwähnt ist, gilt unseren Vereinsfreunden Ernst Quintus, Dieter Goldberg, Walter Hoffmann, Roland Pratt, Saverio Palermo und Ralf Gerstle der besondere Dank des SVG, denn ohne deren tägliches „Schaffen“ im Herbst und Winter 2009 gäbe es noch kein neues Vereinsheim!

 

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